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OLG Stuttgart, 23.03.1995 - 18 WF 67/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578 Abs. 1 § 1581
Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltspflichtigen aus Nebentätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterhaltsverpflichteter; Erwerbstätigkeit; Überstunden; Ehegattenunterhalt; Mindestunterhalt; Nebentätigkeit; Unterhaltsberechnung; Diskjockey
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ex-Ehemann "jobt" als Diskjockey - Nicht immer erhöht ein Zusatzverdienst den Unterhalt für die geschiedene Frau
Verfahrensgang
- AG Backnang, 27.01.1995 - 3 F 293/94
- OLG Stuttgart, 23.03.1995 - 18 WF 67/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 1487
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 727/80
Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.1995 - 18 WF 67/95
Bei dieser ist es eine Frage der Zumutbarkeit, ob und in welchem Umfang hieraus fließende Einkünfte in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen sind (BGH, FamRZ 1983, 152 ).
- OLG Saarbrücken, 14.01.2009 - 9 UF 54/07
Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines …
Eine weitergehende Berücksichtigung der Gewinne des Beklagten ist auch nicht zur Deckung des Mindestbedarfs der Unterhaltsgläubigerinnen geboten (s. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, FamRZ 1983, 569, 571; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1995 - 18 WF 67/95, FamRZ 1995, 1487 -1488;… Dose in: Wendl/Staudigl, aaO. § 1 Rz. 76; s. auch OLG Celle, Urteil vom 10. März 2000 - 13 UF 279/99, FamRZ 2000, 1430). - OLG Stuttgart, 15.03.2004 - 18 UF 320/03
Berechnung des nachehelichen Unterhalts: Anrechnung von Nebeneinkünften des …
Aufgrund ihrer eigenen Einkünfte und dem vom Antragsteller zu leistenden Unterhalt stehen der Antragsgegnerin Einkünfte zur Verfügung, welche weit über dem Mindestbedarf liegen (1219,31 Euro), so dass die Anrechnung weiterer Einkünfte nicht vorzunehmen ist (siehe OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1487).